Auf der Internetseite "Sichere Schule" sind umfassende Informationen zu baulichen Anforderungen an Fachräume, Sporthallen und Außengelände zu finden.
Neben rechtlichen Festlegungen bietet die Internetseite zahlreiche inhaltliche Angebote, die sich sowohl auf die naturwissenschaftlichen Fächer als auch auf den Sport- und Schwimmunterricht beziehen.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Grundlagen teilweise länderbezogen sind. Auf der Internetseite "Sichere Schule" richten sich die länderbezogenen Gesetze oder Erlasse auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Wenn Sie Fragen zu den länderbezogenen gesetzlichen Grundlagen oder allgemeine Fragen haben, nehmen Sie gerne mit der Präventionsabteilung Kontakt auf:
praevention@ukbremen.de
Handlungshilfe - Klettern in der Schule (pdf, 189.8 KB)
DGUV Information - Medikamentengabe in Schulen (pdf, 235.1 KB)
Wichtig ist es, im Verletzungsfall das nach Art und Schwere der Verletzung richtige Transportmittel zu wählen. Ersthelfer, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sollten dabei nach bestem Wissen entscheiden. Sie können, falls ihre Wahl unbeabsichtigt nicht angemessen war, nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Bei leichten Verletzungen (kleine Schürf- oder Schnittwunden, Splitter unter der Haut, leichte Prellungen an Armen oder Händen) kann der Verletzte zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Taxi zum nächstgelegenen Arzt gebracht werden. Es können in diesen Fällen auch zunächst die Eltern benachrichtigt werden, die so die Möglichkeit haben, ihr Kind zu einem Arzt ihrer Wahl zu bringen.
Kleinere und manchmal auch schwere Unfälle sind in Schulen leider gar nicht so selten. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand etwa registrierten im Jahr 2017 insgesamt 1.212.550 meldepflichtige Schulunfälle – also Unfälle beim Besuch der Schule, einer Kindertagesstätte oder der Universität.
Wenn etwas passiert ist, müssen die Verletzten umgehend versorgt und, falls nötig, zum Arzt oder ins Krankenhaus transportiert werden. Je nach Alter und der Verletzung des Kindes sollte eine andere Person (Lehrkraft, Hausmeister, Sekretärin, Mitschüler) als Begleitperson zum Allgemeinmediziner, Hausarzt oder Kinderarzt mitgehen.
Die Begleitperson ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Beeinträchtigt eine leichte Verletzung die Gehfähigkeit (Verletzung am Fuß oder am Bein), können die Verletzten auch mit einem privaten PKW transportiert werden. Hierbei stehen sowohl der Fahrer als auch der Verletzte selbst unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Leichte Unfälle, die keine ärztliche Behandlung erfordern, sollten ins Verbandbuch eingetragen werden. So bleiben alle Ansprüche bei evtl. später auftretenden Unfallfolgen gewahrt.
Um den Transport mit einem Taxi unbürokratisch zu ermöglichen, erhalten Sie bei der Unfallkasse „Taxi-Fahrauftrag“, die Ihnen die bargeldlose Beauftragung eines Taxiunternehmens zum Transport eines durch einen Schulunfall verletzten Schülers ermöglichen. Der „Taxi-Fahrauftrag“ ist nach einem Unfall nur für die Fahrt zur ärztlichen Erstversorgung zu verwenden.
Bei schweren Verletzungen (Knochenbruch, schwere Prellung, Gehirnerschütterung, stark blutende Wunde, Bewusstlosigkeit) ist ein professioneller Transport mit fachkundiger Begleitung im Rettungswagen, im Notarztwagen oder im Notfall sogar mit dem Hubschrauber erforderlich.
Können Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher die Schwere der Verletzung nicht einschätzen, sollte ein Arzt über den Transport entscheiden.
Im Bereich der Schülerunfallversicherung gilt die Besonderheit, dass jeder niedergelassene Arzt (auch Facharzt) zur Behandlung unfallverletzter Schüler berechtigt ist. Diesem ist mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Kommt dieser nach der Erstuntersuchung zu dem Ergebnis, dass eine Behandlungsdauer von mehr als einer Woche zu erwarten ist, wird er den Verletzten einem Durchgangsarzt vorstellen, der dann über das weitere Heilverfahren entscheidet.