Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Diese sind unabhängig vom betriebsspezifischen Teil der Betreuung generell zu erbringen. Hierfür werden die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vor-gegeben (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 3, Anlage 2).
Für die Grundbetreuung gibt die Vorschrift unterteilt nach drei Betreuungsgruppen jeweils Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die Betriebsarten sind durch die WZ-Schlüssel (Betriebsartenschlüssel) den drei Betreuungsgruppen zugeordnet (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Ziffer. 4). Für jede der drei Betreuungsgruppen der Grundbetreuung werden je Beschäftigtem und Jahr feste Einsatzzeitenwerte wie folgt vorgegeben:
Der Mindestanteil für Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std/Jahr und Beschäftigtem. Die Aufteilung der Einsatzzeiten erfolgt durch den Betrieb. Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt die Besonderheiten eines Unternehmens unabhängig von der Betriebsart oder allgemeinen Gefährdungsmerkmalen. Die zu erbringenden Leistungen ergänzen die Grundbetreuung (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Pkt. 3).
Gegenstand des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind somit die Aspekte, die sich aus den Tätigkeiten und der Gefährdungssituation des Betriebes ergeben. Inhalt und Umfang werden auf Basis eines Leistungskataloges vom Betrieb selbst ermittelt. Die betriebliche Interessenvertretung ist beteiligt bei der Ermittlung, Aufteilung und Vereinbarung der Betreuungsleistungen:
Leistungskatalog der betriebsspezifischen Betreuung:
Bei der Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung kann der Unternehmer auch auf die im Anhang 4 der DGUV V2 beschriebenen Aufgabenfelder zurückgreifen.
Statt starrer Einsatzzeiten bestimmen ab 2011 die individuellen betrieblichen Gefährdungen den Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.