Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Unfälle werden dabei als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse definiert.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die UK Bremen ist, dass die oder der Versicherte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausübt, sich der Unfall während dieser versicherten Tätigkeit ereignet und der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.
Zu den versicherten Tätigkeiten gehören nicht nur die Verrichtungen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden, sondern in Abhängigkeit des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Unfallversicherung beispielsweise auch der Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule und die Ausübung eines Ehrenamtes oder einer Hilfeleistung. Daher können auch Unfälle, die sich bei solchen Tätigkeiten ereignen, Arbeitsunfälle sein.
Ein Arbeitsunfall liegt grundsätzlich nicht vor, wenn ein bereits bestehender Gesundheitsschaden während einer versicherten Tätigkeit akut wird oder einer privaten Tätigkeit, wie beispielsweise Essen oder Trinken, nachgegangen wird.